Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen erfolgt ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen, wie sie der Auftragsbestätigung beigefügt, beim Auftraggeber (AG) hinterlegt, oder auf der Internetseite und/oder Geschäftslokal des Auftragnehmers (AN) einsehbar sind. Auf Wunsch des AGs wird diesem ein Exemplar der AGB zur Verfügung gestellt.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AGs gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen. Die Annahme des Auftrages, Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrags ist jede Art der Gutachtertätigkeit wie sie sich aus der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung ergibt.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der AG ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
Rechte, Pflichten und Befugnisse
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des AGs gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige ist, ohne dass es der Zustimmung des AGs bedarf, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zur sachgerechten Begutachtung zu ergreifen, insbesondere mehrere Besichtigungen vorzunehmen, weitere Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Laboruntersuchungen und Versuche durchzuführen und/oder durchführen zu lassen.
4. Der AG ermächtigt den AN bei Beteiligten, Konstrukteuren und Werkstätten, Behörden, Polizei und Versicherungen, sowie bei allen anderen für die Ermittlungen notwendigen Drittpersonen alle für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen. Falls erforderlich, ist der AG verpflichtet hierfür erforderliche Vollmachten auszustellen.
5. Der AG ist damit einverstanden, dass im Falle der Auftragserteilung durch Abtretung oder bei Kauf auf Rechnung eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden kann. Bei unklarer Schuldfrage und einer negativen Bonitätsprüfung kann die Durchführung der Dienstleistung nur nach Vorkasse erfolgen.
Mitwirkungspflicht des AGs
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen zur Gutachtenerstellung nach bestem Wissen und Gewissen zu übermitteln. Insbesondere Informationen zu Schadenshergang, Vorschäden und Altschäden sind so genau wie möglich und der Wahrheit entsprechend anzugeben.
Urheberrecht
1. Der AG darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten das Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der AG hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des AGs erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührentabelle, oder nach den konkreten Preisabsprachen. Die derzeit gültige Gebührentabelle ist auf Anfrage erhältlich. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt nach jeweils angefangenen Viertelstunden. Ein Tagessatz wird mit 10 Stunden berechnet. Die Angaben in der Gebührentabelle sind Netto-Preise. Hinzukommt die jeweils gültige MwSt.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem AG in Rechnung zu stellen.
4. Das Gutachten wird dem AG in zweifacher Ausfertigung, einem Original welches nach Möglichkeit direkt an die Versicherung oder die mandatierte Anwaltskanzlei versendet wird und einer Kopie, zur Verfügung gestellt. Bei Selbstzahlung erhält der AG das Original und dessen Kopie zur Eigenverwendung. Weitere Ausfertigungen müssen gesondert in Auftrag gegeben werden und werden gemäß Gebührentabelle berechnet.
Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung verzinst sich diese mit 5% Punkte über Basiszins (§ 288 BGB). Der Sachverständige ist berechtigt, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
2. Gegen Zahlungsansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist im jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden einschließlich Folgeschäden und für Schäden dritter, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.
3. Die Haftung des Sachverständigen ist begrenzt auf 3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden, sowie auf 500.000 Euro für Vermögensschäden. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der AG den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Widerrufsrecht
1. Der AG kann die Vertragserklärung – bei Anwendbarkeit der Vorschriften über Fernabsatzverträge – innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Kfz-Sachverständigenbüro Seifert, Peniger Str. 18a, 09243 Niederfrohna
2. Ausschluss: Durch die Zustimmung und Versand der Unterlagen des AG ist der Vertrag als geschlossen zu werten. Mit der Übermittlung der Unterlagen durch den AG stimmt dieser ausdrücklich zu dass der AN die Dienstleistung unverzüglich erbringen kann.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der AG Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.